Der Gemeinderat Berglern hat in öffentlicher Sitzung vom 23.02.2017 den o.g. Bebauungsplan – i.d.F. des Entwurfs vom 24.09.2016 des Architekturbüros Pezold – nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft, vgl. § 10 Abs. 3 BauGB. Der Geltungsbereich (westlich von Mitterlern, zwischen Sempt-Flutkanal und Werkstraße auf Höhe Gutbrodweiher und Betonwerke) ist im nachfolgenden Lageplan sichtbar durch eine Umrandung markiert.
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB während der Parteiverkehrszeiten im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft (Bauamt, Zimmer 103) und im Internet unter www.bauplan.berglern.de sowie zeitnah über den BayernAtlas eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemeinde Berglern
Wartenberg, 16.03.2017
gez.
Simon Oberhofer
Erster Bürgermeister