Öffentliche Bekanntmachung;
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Auerbach, 4. Änderung“
Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Wartenberg hat mit Beschluss vom 18.06.2024 Den Bebauungsplan „Auerbach, 4. Änderung“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Jeder kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung bei der Gemeindeverwaltung, Zimmer 219, Marktplatz 8, 85456 Wartenberg während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann der Bebauungsplan mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage des Marktes Wartenberg und im Internetportal des Landes Bayern eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Markt Wartenberg
Wartenberg, 24.06.2024
gez.
Christian Pröbst
Erster Bürgermeister