Vollzug der Wassergesetze

  • 04 März 2022

Verfahren zum Erlass einer Festsetzungsverordnung des Landratsamtes Freising über das Überschwemmungsgebiet der Isar (Gewässer 1. Ordnung), Fkm. 91,0 – 129,4 auf den Gebieten der Gemeinden Eching, Neufahrn b. Freising, Hallbergmoos, Freising, Marzling, Langenbach, Moosburg und Wang im Landkreis Freising und der Gemeinden Eitting, Berglern und Langenpreising im Landkreis Erding

Das Landratsamt Freising beabsichtigt, das Überschwemmungsgebiet der Isar auf dem Gebiet der Landkreise Freising und Erding durch den Erlass einer Rechtsverordnung festzusetzen. Die Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen ergibt sich aus § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 46 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG). In dem Verfahren zur Festsetzung des vorgenannten Überschwemmungsgebietes ist gemäß Art. 73 Abs. 3 BayWG unter anderem eine Beteiligung der Öffentlichkeit unter entsprechender Anwendung des Art. 73 Abs. 2 bis 8 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern (BayVwVfG) durchzuführen.

Die Unterlagen, aus denen Art und Umfang des Vorhabens ersichtlich werden (einschließlich eines Entwurfs der geplanten Rechtsverordnung), liegen in der Zeit

vom 15.03.2022 bis zum 14.04.2022

während der allgemeinen Dienststunden bei der Gemeinde Langenpreising,
Marktplatz 8, 85456 Wartenberg, Zimmer Nr. 219

zur allgemeinen Einsicht aus.

Das Vorhaben betrifft insgesamt elf Gemeinden (Eching, Neufahrn b. Freising, Hallbergmoos, Freising, Marzling, Langenbach, Moosburg und Wang im Landkreis Freising und Eitting, Berglern und Langenpreising im Landkreis Erding).
Aus organisatorischen Gründen liegen bei der Gemeinde Langenpreising nur die Detailpläne aus, die das Gemeindegebiet betreffen. Die übrigen Detailpläne können während der o.g. Auslegungszeit jeweils bei den übrigen Gemeinden oder beim Landratsamt Freising, 85356 Freising, Landshuter Straße 31, Zimmer-Nr. 567, innerhalb der jeweiligen Dienststunden eingesehen werden.

Aufgrund der gegenwärtigen Coronavirus-Pandemie kann es möglicherweise zu Einschränkungen beim Zutritt der Dienstgebäude kommen. In der Regel ist ein Besuch der Dienstgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wir bitten Sie daher, sich vorab über die aktuell geltenden Voraussetzungen für den Zutritt der Dienstgebäude bei der Langenpreising zu informieren.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt

bis zum 28.04.2022

Einwendungen erheben.

Die Einwendungen sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der Gemeinde Langenpreising oder beim Landratsamt Freising, 85356 Freising, Landshuter Straße 31, Zimmer-Nr. 567, innerhalb der Dienststunden schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Einfache E-Mails reichen für das ordnungsgemäße Erheben von Einwendungen nicht aus. Auf Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG wird hingewiesen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die schriftliche Einwendung muss den Namen mit voller leserlicher Anschrift enthalten und zumindest erkennen lassen, welches seiner Rechtsgüter der Einwender für gefährdet ansieht und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen.

In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressangaben können nicht berücksichtigt werden.

Ort und Zeitpunkt des nach Art. 73 Abs. 3 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG vorgeschriebene Erörterungstermin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der Stellungnahme der von dem Vorhaben berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange werden rechtzeitig, mindestens eine Woche vorher, ortsüblich bekannt gemacht.

Jeder, der von dem Vorhaben betroffen ist, sowie Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, können an diesem Erörterungstermin teilnehmen; bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.

Personen, die Einwendungen erhoben haben bzw. die oben genannten Vertreter oder Bevollmächtigten, werden von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt.

Falls mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, das heißt

a) Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und
b) Die Zustellung der Entscheidungen über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Wartenberg, 25.02.2022

gez.
Josef Straßer
Erster Bürgermeister