Grund- und Ersatzversorgung

  • 13 März 2014

Grundversorgung

Grundversorger nach § 36 Abs. 2 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

2022 bis 2024 Feststellung Grundversorgung EVU unterzeichnet

Der Grundversorger im Netzgebiet des Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 36 Abs. 2 EnWG ist ab dem 01.01.2022 das:

Elektrizitätsversorgungsunternehmen Langenpreising – Vertrieb-
Marktplatz 8
85456 Wartenberg

Das Netzgebiet der EVU Langenpreising umfasst das Gemeindegebiet Langenpreising (außer Weipersdorf, Fürnsbach, Vorderholzhausen und Hinterholzhausen)

 

Ersatzversorgung

Wenn der Strombezug eines Haushaltskunden nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, springt der Grundversorger für die Stromlieferung ein. Diese Art der Stromlieferung wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Insbesondere im Insolvenzfall eines Stromlieferanten oder bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel kann der Haushaltskunde in die Ersatzversorgung fallen. Damit ist die Weiterversorgung des Haushaltskunden mit Strom in Niederspannung durch die Ersatzversorgung immer gesichert.
Die Ersatzversorgung dauert maximal drei Monate. Wenn kein Vertragsabschluss mit einem Lieferanten erfolgt, fallen Haushaltskunden i.d.R. in die Grundversorgung.