Liebe Bürgerinnen,
liebe Bürger,
ich darf Sie aus aktuellem Anlass darüber informieren, dass von privaten Grundstücken aus keine Äste und Zweige in den Lichtraum der öffentlichen Fahrbahnen und Gehwege hineinragen dürfen. Auch die Verkehrszeichen und Beschilderungen müssen sichtbar bleiben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 29 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes. Im Bereich von Gehwegen ist eine Durchgangshöhe von 2,50 m, im Bereich von Fahrbahnen eine Durchfahrtshöhe von 4,50 m freizuhalten. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Grundstücksbesitzer dafür Sorge tragen müssen, dass Ihre Anpflanzungen entsprechend zurückgeschnitten werden. Verstöße gegen diese Vorschrift können zum einen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden, zum anderen kann die Gemeinde die kostenpflichtige Ersatzvornahme anordnen.
Ich darf daher alle Grundstücksbesitzer bitten, rechtzeitig einen Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gem. dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) bis einschließlich September lediglich zulässig ist, Form- und Pflegeschnitte vorzunehmen. Radikale Rückschnitte sowie die komplette Entnahme von Hecken sind erst wieder ab Oktober möglich.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
gez.
Anton Scherer
Erster Bürgermeister