Der Bayerischen Landtag hat den Gesetzentwurf zur Einführung eines bayerischen Krippengeldes am 5. Dezember 2019 beschlossen. Nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt tritt das Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Vom bayerischen Krippengeld profitieren Eltern mit Kindern ab dem zweiten Lebensjahr, also für Kinder die nach dem 01.01.2017 geboren sind.
Die Antragsteller müssen erklären, dass ihr Kind eine nach dem BayKiBiG geförderte Einrichtung besucht. Dies ist bei allen gemeindlichen Einrichtungen in der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg der Fall.
Da das Krippengeld bis zum 31. August des Kalenderjahres gezahlt wird, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, ist die Anknüpfung zur Beitragsentlastung für die gesamte Kindergartenzeit nahtlos. Beide Leistungen grenzen sich rein zeitlich ab, d.h. das Krippengeld wird beispielsweise auch dann bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird, weitergezahlt, wenn das Kind bereits vorher in einen BayKiBiG-geförderten Kindergarten wechselt.
Mit dem Krippengeld werden Elternbeiträge bis zu 100 Euro pro Monat erstattet, die tatsächlich von den Eltern (und nicht bspw. dem Jugendamt über die wirtschaftliche Jugendhilfe) getragen werden. Das Krippengeld ist einkommensabhängig. Es wird nur bis zu einer haushaltsbezogenen Einkommensgrenze von 60.000 Euro gezahlt. Bei Mehrkindfamilien wird die Einkommensgrenze um je 5.000 Euro pro weiterem Kind erhöht.
Die Auszahlung des Krippengeldes erfolgt auf Antrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales direkt an die Antragsteller. Die Gemeinden sind hier nicht beteiligt. Der Antrag samt Erläuterungen steht auf der Homepage des ZBFS unter www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld zur Verfügung. Dort gibt es auch Antworten auf häufige Fragen zum Krippengeld.
Ergänzend steht beim ZBFS für Fragen zum Krippengeld ein Service-Telefon zur Verfügung, das wie folgt erreichbar ist:
Tel. 0931/320 90 929
Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr