Anzeigepflicht von Wiedfeuer

  • 20 März 2017

 

Das Landratsamt Erding weist darauf hin, dass ab sofort das Verbrennen strohiger Abfälle (Wiedfeuer) anzeigepflichtig ist.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 PflAbfV ist das Verbrennen strohiger Abfälle aus der Landwirtschaft und dem Erwerbsgartenbau rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen, die unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt.

Das entsprechende Formblatt kann hier heruntergeladen bzw. in der VG Wartenberg an der Pforte abgeholt werden.

 

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