Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg
Öffentliche Bekanntmachung
Widerspruchsrecht gemäß § 50 Absatz 5, § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
Nach dem Bundesmeldegesetz sind u.a. folgende Datenübermittlungen der Meldebehörde zulässig:
1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die im Bundesmeldegesetz näher bezeichneten Daten erteilen (§ 50 Absatz 1 BMG).
2) Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen (§ 50 Absatz 2 BMG).
3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über bestimmte Daten erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden (§ 50 Absatz 3 BMG)
4) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen bestimmte Daten übermitteln (§ 42 Absatz 2 BMG).
Die Datenübermittlung nach den oben genannten Bestimmungen unterbleibt, wenn die
Betroffenen ihr widersprochen haben.
Mit dieser Bekanntmachung möchten wir Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hinweisen.
Ihren Widerspruch müssen Sie schriftlich einlegen oder zur Niederschrift erklären. Er kann bei der Meldebehörde (Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Einwohnermeldeamt,
Zimmer 016, Marktplatz 8, 85456 Wartenberg) eingelegt werden. Entsprechende Formulare erhalten Sie im Einwohnermeldeamt oder elektronisch auf den Internetseiten der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg.
http://www.wartenberg.de/images/stories/VG_Wartenberg/Formulare/Antrag_%C3%9Cbermi ttlungssperre.pdf
Wartenberg, den 01.02.2017
Ihr Einwohnermeldeamt