Öffentliche Bekanntmachung – Freiwilliger Wehrdienst; Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes

  • 07 Oktober 2022

Freiwilliger Wehrdienst

Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes

Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können nach § 58 b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) freiwillig Wehrdienst leisten. Damit das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr:

Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) widersprochen haben. Sie können somit von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, soweit Sie dem Geburtsjahrgang 2006 angehören.

Ihren Widerspruch müssen Sie schriftlich einlegen oder zur Niederschrift erklären. Er kann bei der Meldebehörde (Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Bürgerbüro, Zimmer 016, Marktplatz 8, 85456 Wartenberg) eingelegt werden. Entsprechende Formulare erhalten Sie im Bürgerbüro oder die Übermittlungssperre kann auch über das Bürgerserviceportal (www.buergerserviceportal.de/bayern/vgwartenberg/home) elektronisch erfolgen.

Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, wird die Meldebehörde die oben genannten Daten weitergeben.

Wartenberg, 07.10.2022
Ihr Bürgerbüro