Ein Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen ist im Bayerischen Feuerwehrgesetz geregelt. Zudem hat jede Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg eine Feuerwehrkostensatzung erlassen. Hierbei wurde eine Kalkulation aufgrund der tatsächlichen Kosten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehren erstellt.
Nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) können Gemeinden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwenigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7 BayFwG) entstanden sind. Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.
Grundsätzlich ist die Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren sowie Gebäudebrände kostenfrei.
Kostenersatz kann verlangt werden (nicht abschließende Aufzählung),
- für Tätigkeiten bei einem Verkehrsunfall außerhalb der Menschenrettung,
- für sonstige Einsätze im Technischen Hilfsdienst, wenn es sich um einen Unglücksfall oder Notstand im öffentlichen Interesse handelt,
- für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
- für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst war,
- für Falschalarmierung der Feuerwehr durch private Brandmeldeanlagen,
- wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
- für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,
- für Sicherheitswachen,
- für freiwillige Hilfeleistungen im ausschließlich privaten Interesse wie z.B. Bergung verunfallter Fahrzeuge, bei der Beseitigung von Ölspuren, bei der Insektenbekämpfung, beim Abräumen schneebedeckter Dächer oder beim Auspumpen von Kellern.
Auf keinen Fall sind die Insekten- und Schädlingsbekämpfung oder die Beseitigung von z.B. Wespennestern Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehren. Hierfür gibt es Kammerjäger oder Schädlingsbekämpfer, die für diese Aufgaben kostenpflichtig beauftragt werden können. Die Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen dürfen hier nicht in die Ausübung freier Berufe eingreifen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Einsatzkräfte vor Ort grundsätzlich keine Auskünfte über die Höhe der Einsatzkosten geben können. Die Höhe der entstandenen Kosten setzt sich aus dem eingesetzten Personal, den Fahrzeugen und Geräten, den gefahrenen Kilometern und der benötigten Zeit zusammen. Diese Faktoren können erst nach Einrücken in die Feuerwehrwache genau von der Gemeinde bestimmt werden. Die aktuellen Stundensätze können Sie aus der jeweiligen Satzung entnehmen, die auf der jeweiligen Gemeindehomepage unter „Satzungen und Verordnungen“ zu finden ist.