Inkrafttreten des Bebauungsplans „Weise Berg II“, 7. Änderung

  • 17 Mai 2024

Öffentliche Bekanntmachung;

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Weise Berg II“, 7. Änderung

Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Wartenberg hat mit Beschluss vom 15.04.2024 Den Bebauungsplan „Weise Berg II“, 7. Änderung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Jeder kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Gemeindeverwaltung, Zimmer 219, Marktplatz 8, 85456 Wartenberg während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann der Bebauungsplan mit der Begründung im Internet auf der Homepage des Marktes Wartenberg und im Internetportal des Landes Bayern eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Markt Wartenberg
Wartenberg, 07.05.2024

gez.
Christian Pröbst
Erster Bürgermeister

 Um-Widmung der Flur Nr. 1066/14 und 1066/67 zu einer Ortsstraße „Anlieger frei“

Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat mit Beschluss vom 15.04.2024 folgende Widmung beschlossen:

Die im Markt Wartenberg gelegenen Straßen mit den Flur Nr. 1066/14 und 1066/67 werden für den Anlieger-Verkehr als Ortsstraße (Art. 6 i.V.m. Art 46 Nr. BayStrWG) gewidmet.

Bezeichnung der Straße Von der Hermann-Gröber-Straße zum Schrader-Velgen-Ring
Anfangspunkt km 0,000 Nord-Ost-Ecke Flur Nr. 1066/13 (Gemarkung Wartenberg)
Endpunkt km 0,070 Süd-Ost-Ecke Flur Nr. 1066/24 (Gemarkung Wartenberg)
Länge km 0,070
Straßenklasse Ortsstraße
Flurnummer 1066/14
Widmungsbeschränkung Anlieger frei
Träger der Straßenbaulast Markt Wartenberg
Gemeinde Markt Wartenberg
Landkreis Erding
Regierungsbezirk Oberbayern
Gründe für die Widmung Um-Widmung in Bezug auf die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Weise Berg II“

(Umwidmung von beschränkt-öffentlichen-Weg (Fußweg) in Ortsstraße)

Bezeichnung der Straße Schrader-Velgen-Ring
Anfangspunkt km 0,000 Südliche Grundstücks-Ecke von Flur Nr. 1064/3 (Gemarkung Wartenberg)
Endpunkt km 0,054 Süd-Ost-Ecke Flur Nr. 1066/20 (Gemarkung Wartenberg)
Länge km 0,054
Straßenklasse Ortsstraße
Flurnummer 1066/67
Widmungsbeschränkung Anlieger frei
Träger der Straßenbaulast Markt Wartenberg
Gemeinde Markt Wartenberg
Landkreis Erding
Regierungsbezirk Oberbayern
Gründe für die Widmung Um-Widmung in Bezug auf die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Wiese-Berg II“

(Umwidmung von beschränkt-öffentlichen-Weg (Fußweg) in Ortsstraße)

Als Träger der Straßenbaulast wird auf der gesamten Fläche der Markt Wartenberg bestimmt.

Die Übergabe für den öffentlichen Verkehr erfolgt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung der Widmungsverfügung.

Die Widmungsverfügung und ihre Begründung können im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Zimmer 219, Marktplatz 8, 85456 Wartenberg, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Wartenberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Ab­schrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

* Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung grundsätzlich eine Verfahrensgebühr fällig

Markt Wartenberg
Wartenberg, 16.05.2024

gez.
Christian Pröbst
Erster Bürgermeister