Grundsätzlich ist dem Waldbesitzer und seinen Helfern das Verbrennen von Wied durch die gesetzliche Ausnahmegenehmigung des Art. 17 Abs. 4 des Bayerischen Waldgesetzes erlaubt. Geregelt ist das Verbrennen durch die „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen“ (PflAbfV). Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Verordnung ist das Landratsamt.
Folgendes ist im Zusammenhang mit dem Verbrennen forstwirtschaftlicher Abfälle zu beachten:
- Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
- Bei langanhaltender trockener Witterung ist Feuer jeglicher Art, also auch Wied verbrennen, im Wald generell untersagt (Waldbrandgefahr!).
- Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen (Montag bis Samstag) ganzjährig von 6.00 Uhr bis 18 Uhr – vorbehaltlich Nr. 10! – zulässig. Wird es in der Jahreszeit vor 18.00 Uhr dunkel, so sind das Feuer und der Glutstock vor Einbruch der Dunkelheit abzulöschen.
- Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus ist zu verhindern. Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten:
- 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden
- 100 m zu sonstigen Gebäuden
- 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen
- 75 m zu öffentlichen Straßen
- 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwege sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.
- Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur in trockenem Zustand verbrannt werden.
- Das Feuer ist von mindestens zwei leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre, die mit geeignetem Gerät ausgestattet sind, ständig zu überwachen.
- Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Bei Auftreten von starkem Wind während des Verbrennens ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
- Um die Feuerstelle muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen von mindestens 3 m Breite vorhanden sein.
- Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.
- Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.
Eine Anmeldung des beabsichtigten Wiedverbrennens bei der ILS (Integrierten Leitstelle) und der Polizei ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit nicht erforderlich.
Eine Information an die Gemeindeverwaltung unter 08762/ 7309-470, die dann die örtliche Feuerwehr darüber informiert, sollte auf jeden Fall erfolgen.
Sollte es zu einer Alarmierung kommen, wird der Verursacher nur dann in die Kosten-ersatzpflicht genommen, wenn die Feuerstelle vom Waldbesitzer nicht überwacht bzw. außer Kontrolle geraten ist und bei der Gemeindeverwaltung nicht gemeldet wurde.
Jeder Waldbesitzer, der eine solche Feuerstelle im Wald anlegt, sollte diese Hinweise im eigenen Interesse sehr ernst nehmen, denn Leichtsinn oder Nachlässigkeiten können schneller als man glaubt zur Ausbreitung von Waldbränden führen.
Hinweise zum Abbrennen von Stroh
Für das Strohverbrennen gelten die gleichen Vorgaben wie beim Wiedverbrennen, es ist von dessen gesetzlicher Regelung allerdings ausgeschlossen, d.h. in diesem Falle ist eine Meldung an die Gemeinde sowie an den zuständigen Feuerwehrkommandanten zwingend erforderlich. Die Anmeldungen solcher Feuer sind mindestens 1 Woche vorher vorzunehmen. Unterlassene oder verspätete Anmeldungen können mit Bußgeld geahndet werden!