Freiwilliger Wehrdienst;Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

  • 30 September 2016

Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können nach § 58b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) freiwillig Wehrdienst leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:

Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) widersprochen haben. Sie können somit von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, soweit Sie dem Geburtsjahrgang 2000 angehören.

Ihren Widerspruch müssen Sie schriftlich einlegen oder zur Niederschrift erklären. Er kann bei der Meldebehörde (Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Einwohnermeldeamt, Zimmer 016, Marktplatz 8, 85456 Wartenberg) eingelegt werden. Entsprechende Formulare erhalten Sie im Einwohnermeldeamt oder elektronisch auf den Internetseiten der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg

Zum Antrag auf Speicherung einer Ãœbermittlungssperre >>

Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, wird die Meldebehörde die genannten Daten weitergeben.

Wartenberg, 30.09.2016
Ihr Einwohnermeldeamt