Europawahl 2024

  • 19 April 2024

Am Sonntag, den 09.06.2024 findet in Deutschland die 10. Wahl des Europäischen Parlaments statt.

Stimmberechtigt für die Landtagswahl und die Bezirkswahl am 9. Juni 2024 sind alle Unionsbürger im Sinne des § 6 Abs. 1 EuWG, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben (geboren am 8. Juni 2008 oder früher),
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen. 

Das Stimmrecht tatsächlich ausüben kann jedoch nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

 

Eintragung ins Wählerverzeichnis

1. Eintragung von Amtswegen

Alle nach den genannten Kriterien stimmberechtigten Personen werden von Amts wegen am 28. April 2024 (=Stichtag für die Anlegung der Wählerverzeichnisse) für die Wahl des Europäischen Parlaments in das Wählerverzeichnis der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg eingetragen, sofern sie hier mit alleiniger Wohnung oder – bei mehreren Wohnungen – mit Hauptwohnung gemeldet sind.

2. Eintragung bei Umzug

Alle stimmberechtigten Personen die bis zum 26.04.2024 an einen neuen Wohnort ziehen, werden von Amtswegen in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes eingetragen und wählen auch am neuen Wohnort.

 Alle stimmberechtigten Personen die zwischen dem 27.04. und 19.05.2024 an einen neuen Wohnort ziehen, werden nur auf schriftlichen Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes eingetragen. Wird kein Antrag gestellt, verbleibt die Person im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes.

Alle stimmberechtigten Personen die nach dem 20.05.2024 an einen neuen Wohnort ziehen verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben dort das Wahlrecht aus.

 3. Eintragung auf Antrag

Deutsche die im Ausland leben oder Unionsbürger, die nicht von Amtswegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden ab dem 29. April 2024 grundsätzlich nur auf einen fristgemäßen und schriftlichen Antrag hin in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag kann bis spätestens 19.05.2024 beim Wahlamt der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg gestellt werden. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der antragstellenden Person unterzeichnet sein und der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax reicht nicht aus.

Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter folgenden Link herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Gedruckte Antragsformulare erhalten Sie im Wahlamt der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl

 

Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Deutsche Staatsbürger können entweder

  1. auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,

    oder
  2. in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen.

Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.

Informationen zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten Sie auf der EU-Länderprofile | Europäische Union (europa.eu) der Europäischen Union.

  

Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie

  1. entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegtoder
  2. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen“ kann sich daraus ergeben, dass Sie aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen, ist aber nicht darauf beschränkt.

Über die Wahlberechtigung entscheidet die zuständige Gemeinde. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Gegen die sodann ergehende Entscheidung der Gemeindebehörde kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden.

 

Kann ich in meinem Herkunfts-Mitgliedstaat wählen?

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Werden Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen, wollen jedoch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird.

Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter folgenden Link herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Gedruckte Antragsformulare erhalten Sie im Wahlamt der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg.

Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden


Wie erfahre ich, ob ich in das Wählerverzeichnis eingetragen bin?

Alle im Wählerverzeichnis der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg eingetragenen Wahlberechtigten erhalten bis spätestens 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Diese informiert Sie über den Wahltag und die Wahlzeit und bestätigt, dass Sie

  • in das Wählerverzeichnis der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg eingetragen worden sind und
  • in dem auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Stimmbezirk (Wahlraum) an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen können.

Sollten Sie bis zum 19.05.2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich bitte unverzüglich – jedoch bis spätestens zum 7. Juni 2024 – mit dem Wahlamt, Tel. 08762 / 7309 – 464, in Verbindung.

Am Wahlsonntag bringen Sie bitte neben Ihrem Personalausweis oder Reisepass auch die Wahlbenachrichtigung mit.

 

Briefwahl

Mit der Wahlbenachrichtigung können auch Briefwahlunterlagen mit Wahlschein angefordert werden. Wer per Briefwahl wählen will, muss dies bis Freitag, 07. Juni, 18:00 Uhr, in der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Marktplatz 8, Erdgeschoss, Zimmer 016, beantragen. Der Zugang ist barrierefrei.

Online: Mit Erhalt des Wahlbenachrichtigungsbriefes haben Sie auch unter Briefwahlantrag | Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg (buergerservice-portal.de) die Möglichkeit die Unterlagen zu beantragen. Außerdem ist die Beantragung auch mittels QR-Code, der auf dem Wahlbenachrichtigungsbrief aufgedruckt ist, möglich.

Per Post / Fax / E-Mail: Selbstverständlich können die Briefwahlunterlagen, wie bisher, mit dem Antragsvordruck auf der Rückseite (vollständig ausgefüllt und unterschrieben) des Wahlbenachrichtigungsbriefes auf dem Postweg beantragt werden. Sie haben zudem die Möglichkeit uns den Antragsvordruck per Fax oder E-Mail zukommen zulassen.

Persönliche (oder per Vollmacht) Beantragung und Abholung: Die Briefwahlunterlagen können auch im Wahlamt der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Erdgeschoss, Zimmer 016, Marktplatz 8 abgeholt werden. Bei Bedarf kann auch dort der Wahlvorgang in einer Wahlkabine vollzogen werden. Die Stimmzettel werden in verschlossenen Kuverts in die Wahlurne gegeben.

Aufgrund der Pfingstferien möchten wir Sie darauf hinweisen Ihre Briefwahlunterlagen rechtzeitig zu beantragen, falls Sie in dieser Zeit nicht zuhause sein sollten.


Rückgabe der Wahlbriefe

Nachdem Sie gewählt haben, können Sie uns die roten Wahlbriefe per Post, Direkteinwurf im Rathaus-Briefkasten oder durch persönliche Abgabe im Rathaus zukommen lassen.

Die letzte Leerung des Rathaus-Briefkastens erfolgt am Wahlsonntag, 09. Juni um 18.00 Uhr. Für eine zeitnahe Rückgabe der Wahlbriefe sind wir Ihnen dankbar.

Falls Sie die Wahlbriefe per Post versenden, achten Sie bitte darauf, die Wahlbriefe spätestens drei Werktage vor der Wahl in einen Briefkasten der Deutschen Post einzuwerfen oder in einer Filiale abzugeben. Bitte planen Sie diese Zeit ein, falls Sie Ihre Briefwahlunterlagen nicht persönlich abholen oder abgeben können.

Wir unterstützen Sie bei Fragen gerne unter 08762/7309-464 oder buergerbuero@vg-wartenberg.de.

Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg

Wahlamt