Bekanntmachung Planfeststellung A92 Neubau der bewirtschafteten Rastanlage Isartal

  • 22 Juni 2017

Bekanntmachung

Planfeststellung nach §§ 17, 17a FStrG i. V. m. Art. 72 ff. BayVwVfG  für das Vorhaben

A 92 Neubau der bewirtschafteten Rastanlage Isartal

1. Tektur vom 28.04.2017

Strecken-km 39,5

A92_280_5,621

Die Planfeststellung wurde beantragt von der Autobahndirektion Südbayern.

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Langenpreising und Berglern beansprucht. Der Plan enthält auch Widmungen, Umstufungen und Einziehungen und wasserrechtliche Erlaubnisanträge.

Der Plan vom 28.04.2017 – bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen – liegt zur allgemeinen Einsicht aus

bei (Anschrift mit Zimmernummer)

Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Marktplatz 8, 85456 Wartenberg, Zimmer 218

in der Zeit (vom – bis)

26.06.2017 – 25.07.2017

während der Dienststunden (von – bis)

Montag – Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr, Donnerstag von 13.30 – 18.00 Uhr

1.    Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Oberbayern.

2.    Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum

Datum

08.08.2017

 

schriftlich oder zur Niederschrift

bei (Anschrift mit Zimmernummer)

Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Marktplatz 8, 85456 Wartenberg, Zimmer 218

oder bei der

Regierung von Oberbayern

Maximilianstraße 39

80538 München

Zi.Nr. 4118, erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, auf dieses Verwaltungsverfahren. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen.

In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Einwendungen per E-Mail sind nicht möglich.

3.    Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, wird der Termin ortsüblich bekannt gemacht und werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen erörtert.

Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen im Sinn von obiger Nummer 2 Satz 6 – deren Vertreter oder Bevollmächtigte werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

4.    Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.    Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.    Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

– dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Regierung von Oberbayern ist

– dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,

– dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und

– dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist.

8.    Von Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre und das Vorkaufsrecht nach § 9a FStrG in Kraft.

9.    Diese Bekanntmachung wird gemäß Art. 27a BayVwVfG zusätzlich auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg bereitgestellt und ist über den folgenden Link erreichbar: https://www.wartenberg.de/.

      

Darüber hinaus werden die ausgelegten Planunterlagen im Internet bereitgestellt und sind über folgenden Link erreichbar: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/. Für die Erhebung von Einwendungen gelten die von den auslegenden Gemeinden bekannt gemachten Bedingungen; insbesondere ist zu beachten, dass Einwendungen aus rechtlichen Gründen bis auf Weiteres nicht per E-Mail eingereicht werden können.